Heute Vormittag habe ich rein zufällig etwas von einem Urteil (OLG Düsseldorf v. 2.04.26 I-20 W 2/26) gelesen. Ich verstehe diesen Text nur sehr schwer; mir ist diese Sprache nicht vertraut, in der die Begründung des Urteils verfasst ist.
Worum geht es:
Eine Fotografin hatte ein Unterwasserfoto eines Hundes erstellt. Ein ehemaliger Kooperationspartner lud dieses Foto in eine KI, ließ daraus ein neues, comicartiges Bild generieren und veröffentlichte dieses Ergebnis online. Die Fotografin wollte das verbieten – wegen Urheberrechtsverletzung – und klagte.
Die erste Instanz hat im Ergebnis zugunsten des Beklagten entschieden, und das OLG ebenso. Es liege keine Urheberrechtsverletzung vor und somit bestehe auch kein Unterlassungsanspruch. Im Urteil des OLG Düsseldorf vom 2. April 2026 – I-20 W 2/26 – heißt es: Geschützt ist nicht das Motiv, sondern die konkrete Gestaltung – also Ausschnitt, Perspektive, Licht, Moment.
Ich habe diesen Satz gelesen und gemerkt, dass ich nicht mehr mitkomme. Und ich habe mich gefragt:
Was heißt das nun in der Praxis?
Zunächst bedeutet es etwas sehr Nüchternes: Zwei Fotografien können dasselbe zeigen – und rechtlich trotzdem nichts miteinander zu tun haben.
Ein Hund im Wasser.
Ein Mensch auf einer Demonstration.
Ein Kind auf den Schultern einer Frau.
All das ist als Motiv frei.
Ein Gericht fragt nicht nur, was im Bild zu sehen ist, sondern ob es auch anders hätte aussehen können. Und genau hier beginnt die Schwierigkeit. Denn diese Alternativen sind selten sichtbar. Niemand hat sie gemacht. Sie existieren meist nur gedanklich – und das Gericht muss sie sich vorstellen.

In dem Moment, in dem Alternativen nur gedacht werden, hängt alles davon ab, ob jemand sie erkennt – oder nicht. Ob ein Richter sieht, dass ein Bild auch anders hätte entstehen können. Oder ob er es für naheliegend hält. Das ist kein rein objektiver Maßstab. Es ist eine Entscheidung darüber, ob eine Differenz erkannt wird – oder nicht. Ich habe mir die Denkweise eines Richters erklären lassen. Er denkt: Wenn es viele Möglichkeiten gibt, ist das Bild eine Auswahl – also individuell im urheberrechtlichen Sinn.
Die Frage, ob ein Foto auch anders hätte entstehen können, ist kein Argument gegen seine Qualität. Im Gegenteil: Sie ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt von Gestaltung gesprochen werden kann.

Und genau hier entsteht mein Unbehagen. Dabei denke ich an ein ganz bestimmtes Foto. Es gehört in meinem Archiv zu einer Werkgruppe, die ich „Öffentlich – weiblich – politisch“ nenne.

in Kind auf den Schultern einer Frau.
Beide Körper eng ineinander.
Der Bildraum so dicht, dass kaum etwas außerhalb von ihnen existiert. Ich erinnere mich nicht daran, diesen Ausschnitt bewusst gewählt zu haben.
Ich habe nicht entschieden, wie nah ich gehe.
Ich habe nicht überlegt, welcher Moment der richtige ist. Und doch ist all das in diesem Foto.
Ich hätte weiter weg stehen können.
Ich hätte die Umgebung zeigen können.
Ich hätte einen anderen Moment abwarten können.
Aber ich habe es nicht getan. Das Foto ist so entstanden.

Wenn ich es heute mit der Logik des Urheberrechts betrachte, kann ich sagen: Hier wurde ein Ausschnitt gewählt. Hier wurde ein Moment getroffen. Hier liegt eine bestimmte Form von Gestaltung vor.

Und vielleicht stimmt das auch. Aber es beschreibt nur einen Teil dessen, was dieses Foto für mich ist. Denn das Entscheidende liegt für mich nicht darin, dass ich etwas ausgewählt habe. Sondern darin, dass ich in diesem Moment in Beziehung zu dem stand, was vor mir war. Und aus dieser Beziehung ist das Foto entstanden.

Wenn ich nun lese, dass ein Gericht prüft, ob ein Foto auch anders hätte aussehen können, verstehe ich die Logik. Natürlich hätte es anders aussehen können. Aber diese anderen Möglichkeiten waren für mich in diesem Moment nicht präsent. Ich habe nicht zwischen ihnen gewählt. Ich habe reagiert.
Und genau hier beginnt meine Unsicherheit.
Reicht es aus, ein Foto im Nachhinein als „Auswahl“ zu beschreiben? Reicht es, die sichtbaren Elemente zu benennen? Oder geht dabei etwas verloren, das sich nicht in Alternativen auflösen lässt? Vielleicht ist das der Punkt, an dem sich meine Arbeit und das Recht nicht ganz treffen.

Das Recht sucht nach Entscheidungen.
Ich arbeite aus einer Beziehung heraus.

Und ich frage mich, ob diese Differenz zu sehen ist. Nicht theoretisch. Sondern im Foto selbst. Ich habe eine Situation erlebt, in der diese Alternativen nicht gedacht werden mussten, sondern sichtbar wurden. Bei einer Veranstaltung von „Künstler für den Frieden“ standen ich und mehrere Fotografen zur gleichen Zeit am gleichen Ort. Die Bedingungen waren identisch. Ich habe die entstandenen Bilder gesammelt.

Dieses Foto habe ich in der Situation gemacht.

Und zum ersten Mal konnte ich etwas sehen, was sonst unsichtbar bleibt: die Alternativen. Aus derselben Situation sind unterschiedliche Bilder entstanden. Nicht, weil sich das Motiv verändert hätte. Sondern weil die Entscheidungen unterschiedlich waren. Und damit wird etwas klar, das im Urteil nur abstrakt formuliert ist: dass Gestaltung nicht das Außergewöhnliche ist, sondern die Differenz zwischen mehreren möglichen Fotos. In diesem Fall kann ich sie zeigen. Aber was ist mit all den Fotos, bei denen es diesen Vergleich nicht gibt? Hier beginnt die eigentliche Frage: Wie lässt sich eine Entscheidung nachweisen, wenn sie nicht als bewusste Wahl getroffen wurde und wenn die Alternativen nicht sichtbar vorliegen?

Ich habe darauf keine einfache Antwort. Aber ich komme zu einer Verschiebung: Vielleicht liegt die fotografische Leistung nicht darin, dass ich im Moment der Aufnahme sagen kann, was ich tue. Sondern darin, dass sich im Foto etwas zeigt, das nicht zwangsläufig war. Dass es auch anders hätte aussehen können – auch wenn dieses Andere unsichtbar bleibt. Das ist schwer zu beweisen. Aber es ist – für mich – der Punkt, an dem Autorschaft beginnt.
Wie soll ein Richter so etwas erkennen?
Vielleicht liegt das Problem nicht darin, dass ein Richter falsch urteilt. Sondern darin, dass er nur das beurteilen kann, was sich zeigen lässt. Und ich frage mich, ob das ausreicht. Nicht theoretisch. Sondern im Foto selbst.

hier Links zum Thema:

https://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/ki-comic-von-foto-mit-unterwasser-hund-und-rotem-ball-olg-duesseldorf-beschl-v-02042026-az-i-20-w-2/26

 

https://paloubis.com/2026/04/olg-duesseldorf-zu-ki-bildgenerierung-aus-fotografien-und-dem-schutzbereich-von-lichtbildwerken/

 

 

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